Über „Erziehungswatschen“

Obwohl körperliche Strafen vermeintlich der Vergangenheit angehören, werden sie in der heutigen Zeit noch immer auf der Welt und auch in Österreich praktiziert beziehungsweise verharmlost oder ganz bewusst nicht als etwas Desaströses wahrgenommen.

Abgesehen der moralischen Verpflichtungen der Eltern, als Vorbild im Leben ihrer Kinder zu agieren, ist ebenso die Effektivität der Erziehung durch physische und psychische Gewalt zu hinterfragen. Ziel disziplinärer Maßnahmen sollte heutzutage das Erlangen vernünftiger Einsicht der Kinder sein. Man muss sie von der Richtigkeit einer Sache überzeugen und dies ist grundsätzlich in jedem Alter möglich, nur eben auf verschiedene Wege. Wenn ich meinen sechsjährigen Sohn schlage, weil er Beeren von einem Garten isst, wird er dies vermutlich wieder tun, unabhängig davon, ob es aus Trotz oder Unwissenheit geschieht. Wenn ihm jedoch erklärt wird, dass diese Beeren giftig sind oder sie dem Nachbarn gehören und man es deshalb nicht darf, so erarbeite ich mir ein Vertrauensverhältnis, stehe als „Freund“ meines Kindes da und meine Aufforderung wird viel eher akzeptiert.

Einige Eltern des 21. Jahrhunderts rechtfertigen ihre Abneigung zur gesunden Pädagogik mit dem Pseudo-Argument, man könne anders seinen Willen als Erziehungsberechtigter nicht durchsetzen und eine „kleine Watsche“ verdeutliche den Ernst der Lage und führe zu einer Verkürzung des Konflikts. Auch die Überforderung im Alltag in Wechselwirkung mit den pädagogischen Pflichten wird oftmals als möglicher Aspekt häuslicher Gewalt getarnt als didaktisch Maßnahme gesehen. Das Anwenden dieser Methoden ist oftmals auch mit der früheren Erziehung der Eltern verbunden. Wenn ein Vater mit Schläge aufgewachsen ist, so ist die Wahrscheinlichkeit viel höher, dass er zu Maßnahmen körperlicher Züchtigung greift.

Juristisch sind diese „Erziehungswatschen“ jedenfalls klar gesetzeswidrig. Physische, aber auch psychische Gewalt hat bei der Kindererziehung nichts verloren, weshalb auch unzählige Gesetzesparagrafen den Kindern ihr Recht auf gewaltfreie Erziehung sichern, vor allem weil man bedenken muss, dass die meisten Gezüchtigten im früheren Kindesalter sind und sich nicht wehren können. Um nur einige der Gesetzestexte zu nennen, kann man auf Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention und Artikel 5 des Bundesverfassungsgesetzes für Kinderrechte verweisen. So heißt es in Letzterem, dass auch das Zufügen seelischen Leides ausdrücklich verboten ist.

Man sieht: Gewalt hat viele Formen, nicht nur die „Erziehungswatsche“ ist ein Problem, auch das maßlose Anbrüllen, übersteigerte Bestrafen und viele weitere überhöhte Erziehungsmaßnahmen, sollen grundsätzlich überdacht werden.

Resümierend lässt sich sagen, dass gesetzlich und moralisch seelische Gewalt in Form von verletzenden Äußerungen, Erniedrigungen und Einschüchterungen sowie physische Gewalt in jeglicher Form absolut keinen Platz in einer gesunden Erziehung haben und auch nicht notwendig sind. Aber Gewalt wird ausgeübt, das sollten wir nicht vergessen und immer die Augen offen halten!

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