Obwohl körperliche Strafen vermeintlich der Vergangenheit angehören, werden
sie in der heutigen Zeit noch immer auf der Welt und auch in Österreich
praktiziert beziehungsweise verharmlost oder ganz bewusst nicht als etwas
Desaströses wahrgenommen.
Abgesehen der moralischen Verpflichtungen der Eltern, als Vorbild im Leben ihrer
Kinder zu agieren, ist ebenso die Effektivität der Erziehung durch physische
und psychische Gewalt zu hinterfragen. Ziel disziplinärer Maßnahmen sollte
heutzutage das Erlangen vernünftiger Einsicht der Kinder sein. Man muss sie von
der Richtigkeit einer Sache überzeugen und dies ist grundsätzlich in jedem
Alter möglich, nur eben auf verschiedene Wege. Wenn ich meinen sechsjährigen Sohn
schlage, weil er Beeren von einem Garten isst, wird er dies vermutlich wieder
tun, unabhängig davon, ob es aus Trotz oder Unwissenheit geschieht. Wenn ihm
jedoch erklärt wird, dass diese Beeren giftig sind oder sie dem Nachbarn
gehören und man es deshalb nicht darf, so erarbeite ich mir ein Vertrauensverhältnis,
stehe als „Freund“ meines Kindes da und meine Aufforderung wird viel eher
akzeptiert.
Einige Eltern des 21. Jahrhunderts rechtfertigen ihre Abneigung zur gesunden
Pädagogik mit dem Pseudo-Argument, man könne anders seinen Willen als
Erziehungsberechtigter nicht durchsetzen und eine „kleine Watsche“ verdeutliche
den Ernst der Lage und führe zu einer Verkürzung des Konflikts. Auch die
Überforderung im Alltag in Wechselwirkung mit den pädagogischen Pflichten wird
oftmals als möglicher Aspekt häuslicher Gewalt getarnt als didaktisch Maßnahme
gesehen. Das Anwenden dieser Methoden ist oftmals auch mit der früheren
Erziehung der Eltern verbunden. Wenn ein Vater mit Schläge aufgewachsen ist, so
ist die Wahrscheinlichkeit viel höher, dass er zu Maßnahmen körperlicher
Züchtigung greift.
Juristisch sind diese „Erziehungswatschen“ jedenfalls klar gesetzeswidrig.
Physische, aber auch psychische Gewalt hat bei der Kindererziehung nichts
verloren, weshalb auch unzählige Gesetzesparagrafen den Kindern ihr Recht auf
gewaltfreie Erziehung sichern, vor allem weil man bedenken muss, dass die
meisten Gezüchtigten im früheren Kindesalter sind und sich nicht wehren können.
Um nur einige der Gesetzestexte zu nennen, kann man auf Artikel 19 der
UN-Kinderrechtskonvention und Artikel 5 des Bundesverfassungsgesetzes für
Kinderrechte verweisen. So heißt es in Letzterem, dass auch das Zufügen
seelischen Leides ausdrücklich verboten ist.
Man sieht: Gewalt
hat viele Formen, nicht nur die „Erziehungswatsche“ ist ein Problem, auch das
maßlose Anbrüllen, übersteigerte Bestrafen und viele weitere überhöhte
Erziehungsmaßnahmen, sollen grundsätzlich überdacht werden.
Resümierend lässt sich sagen, dass gesetzlich und moralisch seelische Gewalt
in Form von verletzenden Äußerungen, Erniedrigungen und Einschüchterungen sowie
physische Gewalt in jeglicher Form absolut keinen Platz in einer gesunden
Erziehung haben und auch nicht notwendig sind. Aber Gewalt wird ausgeübt, das
sollten wir nicht vergessen und immer die Augen offen halten!